Die Sache mit den Überschriften

Es ist faszinierend, wie schnell Aussagen die Runde machen, die nachweislich zumindest rechtlich falsch zu bewerten sind. Moralische Bewertungen sollten außen vor bleiben, der Frust ist zu groß.

Es ist jemand der Auffassung, dass in Fragen des Impfens „.. keine Wahlfreiheit“ besteht und kommentiert dies unzutreffend mit „Das ist Erpressung“.


Traurigkeit und Kopfschütteln ist angesagt.

Unabhängig von der Tatsache, dass jeder sich für oder gegen eine Impfung entscheiden kann (Stichpunkt Wahlfreiheit), der Tatbestand der „Erpressung“ ist nicht gegeben.

§ 253 Erpressung

§ 253 wird in 14 Vorschriften zitiert

  • (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    • Es fehlt grundsätzlich die „Rechtswidrigkeit“, da die Impfungen teilweise unter die Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers fallen können. Weiterhin siehe Definition „Rechtswidrigkeit“ Satz 2.
    • Es fehlt der Tatbestand der Gewalt oder durch „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ und der Bereicherungstatbestand.
  • (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
    • Auch hier fehlt die „Rechtswidrigkeit“, da der Zweck nicht „verwerflich“ ist.

Weitere Sätze des §253 sind die Bewertung nach „Erpressungstatbestand“ unerheblich.